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Prüfung von OPS-Strukturmerkmalen

LOPS-Richtlinie 2026 Version 3 (LOPS-RL 4) veröffentlicht

Der Medizinische Dienst Bund hat eine aktualisierte Richtlinie „Prüfungen zur Erfüllung von Qualitätskriterien der Leistungsgruppen und von OPS- Strukturmerkmalen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 SGB V (LOPS- RL)“ veröffentlicht. Die LOPS-Richtlinie tritt am 1. August 2026 in Kraft. Sie steht hier mit allen Anlagen als PDF zum Download zur Verfügung.  Die LOPS-Richtlinie ist die Grundlage für die Prüfungen der Qualitätskriterien von Leistungsgruppen sowie für Prüfungen von OPS-Strukturmerkmalen. Sowohl die OPS-Strukturprüfungen als auch die Leistungsgruppenprüfungen werden von dem für einen Krankenhausstandort zuständigen Medizinischen Dienst durchgeführt.

Was ist neu?

Ab sofort müssen die Medizinischen Dienste bei Leistungsgruppen nicht mehr prüfen, ob das Krankenhaus die Pflegepersonaluntergrenzen (PpUG) einhält. Die betreffenden Passagen wurden aus dem Richtlinientext und aus der Übersicht der erforderlichen Unterlagen für Leistungsgruppenprüfungen (Anlage 4 der LOPS- Richtlinie) entfernt. Zudem wurden die betreffenden Passagen aus den Anlagen 12 und 13 der Richtlinie entfernt, die die Ergebnisdatenbank beim Medizinischen Dienst Bund betreffen. Mit diesen Änderungen erfolgte eine kurzfristige Anpassung der Richtlinie an die Vorgaben aus dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Dieses Gesetz wurde am 10. Juli von Bundestag und

Hinweis zu ausfüllbaren Formularen

Mit der am 31. Juli 2026 veröffentlichten LOPS-Richtlinie sind keine inhaltlichen Änderungen in den Formularen zu Leistungsgruppenprüfungen, zu OPS-Strukturprüfungen und in den Formularen für Mitteilungen an den Medizinischen Dienst verbunden. Angepasst wurde in diesen Formularen lediglich das Datum des Inkrafttretens: 1. August 2026.

Beauftragung, Antragsstellung und hierfür notwendige Dokumente

Den Antrag für eine OPS-Strukturprüfung stellt das Krankenhaus. Krankenhäuser finden die ausfüllbaren Antragsunterlagen auf der Internetseite des für ihren Krankenhausstandort zuständigen Medizinischen Dienstes. Das Krankenhaus stellt dem zuständigen Medizinischen Dienst die Strukturdaten gemäß der Anlage 2 (Leistungsgruppenprüfung) und Anlage 3 (OPS- Strukturprüfungen) der LOPS-Richtlinie für die Prüfung zur Verfügung. Der Medizinische Dienst gleicht auf dieser Basis ab, welche Unterlagen ihm bereits aus anderen Prüfungen vorliegen, um den Aufwand für die Krankenhäuser gering zu halten.

OPS-Strukturprüfungen

In den OPS-Strukturprüfungen wird geprüft, ob Krankenhäuser die personellen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllen, um bestimmte Leistungen mit den Krankenkassen abrechnen zu können. Die Voraussetzungen (Strukturmerkmale) sind in Kodes des Operationen- und Prozedurenschlüssels (OPS) nach § 301 Absatz 2 SGB V festgelegt, der jährlich vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) herausgegeben wird. Erfüllt das Krankenhaus die Strukturmerkmale, so erhält es eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes. Diese ist Voraussetzung dafür, dass die jeweilige Leistung mit den Krankenkassen abgerechnet werden kann.

Für das Jahr 2026 hat der Medizinische Dienst Niedersachsen die Monate Oktober, November und Dezember 2025 als Prüfzeitraum festgelegt.

Digitale Abfrage von Prüfergebnissen

Mit dem KHVVG wurde der Medizinische Dienst Bund beauftragt, eine Datenbank bereitzustellen, in die die Medizinischen Dienste unter anderem die Ergebnisse der Leistungsgruppenprüfungen und OPS-Strukturprüfungen übermitteln. Diese Ergebnisdatenbank hat der Medizinische Dienst Bund fristgerecht zum 12. Dezember 2025 in Betrieb genommen. Die Datenbank stellt technische Schnittstellen zur Anlieferung und zum Abruf von Daten bereit. Über die Schnittstellen können die zugriffsberechtigten Institutionen digital und an zentraler Stelle abfragen, ob ein Krankenhaus die personellen, technischen und organisatorischen Anforderungen für eine Leistungsgruppe oder eine komplexe Behandlung (OPS-Kode) erfüllt.

Bei Fragen zur Ergebnisdatenbank des MD Bundes bitten wir Sie, sich direkt an den MD Bund zu wenden.

Prüfungen aufeinander abstimmen – Aufwand reduzieren

Für die OPS-Strukturprüfungen und die Leistungsgruppenprüfungen benötigt der Medizinische Dienst von den Krankenhäusern Unterlagen und Nachweise. Um diese bestmöglich für beide Prüfverfahren nutzen zu können, wird für die turnusgemäßen Leistungsgruppen- und OPS-Strukturprüfungen derselbe Prüfzeitraum zugrunde gelegt. Auf diese Weise ist es auch möglich, Dienstpläne für Prüfungen mehrerer OPS-Kodes und Leistungsgruppen zu verwenden. Ein Großteil der bei den Medizinischen Diensten vorhandenen Unterlagen kann zudem mehrjährig genutzt werden wie zum Beispiel Nachweise über fachliche Erfahrungen und abgeschlossene Ausbildungen sowie Gerätenachweise.  Im Rahmen der OPS-Strukturprüfungen stellt das Krankenhaus dem zuständigen Medizinischen Dienst die Strukturdaten zu OPS-Kodes gemäß Anlage 3 der LOPS- Richtlinie zur Verfügung. Der Medizinische Dienst gleicht auf dieser Basis ab, welche für die Prüfung notwendigen Unterlagen ihm bereits aus anderen Prüfungen vorliegen. 

Wir geben Ihnen hier einige Hinweise zum Ablauf der Beantragung

  1. Die entsprechend angepasste Richtlinie enthält alle erforderlichen Informationen und Anlagen. Sie steht Ihnen im Downloadbereich auf der rechten Seite zur Verfügung.
  2. Laden Sie sich die entsprechenden Anträge herunter und füllen diese entsprechend der zu beauftragenden OPS-Kodes aus.
  3. Laden Sie sich die benötigten Strukturdaten (unten auf dieser Seite) herunter. 
  4. Füllen Sie die Strukturdaten entsprechend der zu prüfenden OPS-Kodes aus.
  5. Bereiten Sie die notwendigen Unterlagen entsprechend der zu prüfenden OPS-Kodes vor. Hierzu finden Sie Hinweise in der Anlage 6.  
  6. Senden Sie die Anträge per E-Mail an:  strukturops(at)md-niedersachsen.de  oder über das MD-Portal.
  7. Zum Zeitpunkt der Antragsstellung sind abhängig von der Antragsart die erforderlichen Nachweise, Unterlagen (aktuelle Dienstpläne) sowie aktuelle Strukturdaten vorzuhalten (Anlagen 3 und 6)

Beim Antrag zur turnusgemäßen Prüfung gemäß Richtlinie des Medizinischen Dienstes Bund nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SGB V: Prüfungen zur Erfüllung von Qualitätskriterien der Leistungsgruppen und von OPS- Strukturmerkmalen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 SGB V (LOPS-RL) § 12 Absatz 2 benötigen Sie zunächst nur das entsprechende Antragsformular, die Strukturdaten und die Dienstpläne für den Prüfzeitraum Oktober – Dezember 2025 gemäß § 5 Absatz 1 LOPS-RL. Wir teilen Ihnen nach Zugang Ihrer Anträge mit, mit welcher Erledigungsart und für welchen Prüfzeitraum (Oktober – Dezember 2025) der jeweilige OPS-Kode geprüft wird. Innerhalb der vorgesehenen Frist benötigt der Medizinische Dienst dann die zur Begutachtung erforderlichen Unterlagen.