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Einwilligungserklärung für Versicherte

Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) erfordert die Einwilligung von Versicherten, damit Begutachtungsergebnisse vom Medizinischen Dienst angefordert werden können.

Der Gesetzgeber hat neu festgelegt, welche Informationen Leistungserbringer aus den Begutachtungen durch den Medizinischen Dienst erhalten dürfen. Diese Regelung ist mit der Veröffentlichung des „Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung“ (GVWG) am 20. Juli 2021 in Kraft getreten.

Das GVWG ändert die in § 277 SGB V verankerten Mitteilungspflichten der Medizinischen Dienste an Ärzte und andere Leistungserbringer in der Form, dass Leistungserbringern in bestimmten Fällen das Ergebnis einer Begutachtung vom Medizinischen Dienst übermittelt wird. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen der Ergebnismitteilung und der Mitteilung der wesentlichen Gründe, die zu diesem Ergebnis geführt haben. Mit Einverständnis des bzw. der Versicherten kann der Leistungserbringer in diesen Fällen die wesentlichen Gründe für das Begutachtungsergebnis vom Medizinischen Dienst anfordern. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen einer Einwilligungserklärung der/des Versicherten, die dem Medizinischen Dienst vorgelegt wird.

Zu Ihrer Unterstützung stellen wir Ihnen auf der rechten Seite ein Formular zur Verfügung, um diese Einwilligung einzuholen.

Die Einwilligung der oder des Versicherten wie auch Ihre Anforderung der wesentlichen Gründe für das Ergebnis kann selbstverständlich auch formlos erfolgen. Es muss jedoch erkennbar sein, dass der von Ihnen betreute Patient oder die von Ihnen betreute Patientin das Einverständnis für die Mitteilung der wesentlichen Gründe für das Begutachtungsergebnis gegeben hat.