OPS-Strukturprüfung 2025
Prüfung von OPS-Strukturmerkmalen
Grundlage für die OPS-Strukturprüfungen ist eine vom Medizinischen Dienst Bund zu erlassende und jährlich zu aktualisierende Richtlinie. Der Medizinische Dienst Bund hat am 9. April 2025 die Richtlinie „Prüfungen zur Erfüllung von Qualitätskriterien der Leistungsgruppen und von OPS-Strukturmerkmalen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 SGB V (LOPS -RL)“ erlassen. Diese wurde am 13. Mai 2025 vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigt.
LOPS-Richtlinie veröffentlicht
Die LOPS-Richtlinie tritt am 24. Mai 2025 in Kraft. Sie steht hier mit allen Anlagen zum Download zur Verfügung und löst die Richtlinie „Regelmäßige Begutachtungen zur Einhaltung von Strukturmerkmalen von OPS-Kodes nach § 275d SGB V (StrOPS-RL)“ ab.
OPS-Strukturprüfungen beauftragen Krankenhäuser beim zuständigen Medizinischen Dienst. Die hierfür notwendigen Dokumente sind auf der Internetseite des jeweils zuständigen Medizinischen Dienstes abrufbar (siehe Auswahlmenü unten).
Schließt der Medizinische Dienst seine Begutachtung mit einem positiven Bescheid ab, stellt er dem Krankenhaus eine Bescheinigung darüber aus, dass die Voraussetzungen für die Abrechnung des geprüften OPS-Kodes erfüllt sind. Die LOPS-RL sieht vor, dass die Gültigkeit der Bescheinigung für die meisten der insgesamt 54 OPS-Kodes von bisher 2 Jahren auf 3 Jahre verlängert wird, sodass Krankenhäuser in der Regel nur noch alle drei Jahre eine turnusgemäße OPS-Strukturprüfung beauftragen müssen.
Prüfungen aufeinander abstimmen – Aufwand reduzieren
Für die OPS-Strukturprüfungen und die Leistungsgruppenprüfungen benötigt der Medizinische Dienst von den Krankenhäusern Unterlagen und Nachweise. Um diese bestmöglich für beide Prüfverfahren nutzen zu können, wird für die turnusgemäßen Leistungsgruppen- und OPS-Strukturprüfungen derselbe Prüfzeitraum zugrunde gelegt. Auf diese Weise ist es auch möglich, Dienstpläne für Prüfungen mehrerer OPS-Kodes und Leistungsgruppen zu verwenden. Ein Großteil der bei den Medizinischen Diensten vorhandenen Unterlagen kann zudem mehrjährig genutzt werden wie zum Beispiel Nachweise über fachliche Erfahrungen und abgeschlossene Ausbildungen sowie Gerätenachweise.
Im Rahmen der OPS-Strukturprüfungen stellt das Krankenhaus dem zuständigen Medizinischen Dienst die Strukturdaten zu OPS-Kodes gemäß Anlage 3 der LOPS-Richtlinie zur Verfügung. Der Medizinische Dienst gleicht auf dieser Basis ab, welche für die Prüfung notwendigen Unterlagen ihm bereits aus anderen Prüfungen vorliegen.
Wir geben Ihnen hier einige Hinweise zum Ablauf der Beauftragung
- Die entsprechend angepasste Richtlinie enthält alle erforderlichen Informationen und Anlagen. Sie steht Ihnen im Downloadbereich auf der rechten Seite zur Verfügung.
- Laden Sie sich die entsprechenden Aufträge herunter und füllen diese entsprechend der zu beauftragenden OPS-Kodes aus.
- Laden Sie sich die benötigten Strukturdaten (unten auf dieser Seite) herunter.
- Füllen Sie die Strukturdaten entsprechend der zu prüfenden OPS-Kodes aus.
- Bereiten Sie die notwendigen Unterlagen entsprechend der zu prüfenden OPS-Kodes vor. Hierzu finden Sie Hinweise in der Anlage 6.
- Senden Sie die Aufträge per E-Mail an: strukturops(at)md-niedersachsen.de oder über das MD-Portal.
- Zum Zeitpunkt der Auftragsstellung sind abhängig von der Auftragsart die erforderlichen Nachweise, Unterlagen (aktuelle Dienstpläne) sowie aktuelle Strukturdaten vorzuhalten (Anlagen 3 und 6)
Beim Auftrag zur turnusgemäßen Prüfung gemäß Richtlinie des Medizinischen Dienstes Bund nach § 283 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SGB V: Prüfungen zur Erfüllung von Qualitätskriterien der Leistungsgruppen und von OPS-Strukturmerkmalen nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 SGB V (LOPS-RL) § 12 Absatz 2 benötigen Sie zunächst nur das entsprechende Auftragsformular, die Strukturdaten und die Dienstpläne für den Prüfzeitraum gemäß § 5 Absatz 1 LOPS-RL. Wir teilen Ihnen nach Zugang Ihrer Aufträge mit, mit welcher Erledigungsart und für welchen Prüfzeitraum der jeweilige OPS-Kode geprüft wird. Innerhalb der vorgesehenen Frist benötigt der Medizinische Dienst dann die zur Begutachtung erforderlichen Unterlagen.
Bei den anderen Auftragsarten sind bereits bei der Auftragsstellung die erforderlichen Strukturdaten und die erforderlichen Unterlagen für den gemäß Richtlinie relevanten Prüfzeitraum mit einzureichen.